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   BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94   

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BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94 (https://dejure.org/1995,4015)
BayObLG, Entscheidung vom 03.02.1995 - 1Z BR 68/94 (https://dejure.org/1995,4015)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Februar 1995 - 1Z BR 68/94 (https://dejure.org/1995,4015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer testamentarischen Verwirkungsklausel, nach der, wenn ein Erbberechtigter aus dem Nachlass des zuerst Verstorbenen seinen Pflichtteil verlangt, er auch nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen nur den Pflichtteil aus dem Nachlass erhalten soll; Erhalt des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2075, § 2265, § 2269, § 2
    Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1447
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94
    Dieser Anordnung haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler entnommen, die Schlußerbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder sei von der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB , vgl. BayObLGZ 1990, 58/60) abhängig gemacht worden, daß sie der Pflichtteilsklausel nicht zuwider handelten.

    Gegen die Wirksamkeit einer solchen letztwilligen Anordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167).

    Der Inhalt einer solchen Pflichtteilsklausel ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären (vgl. BayObLGZ 1990, 58/61; Lübbert NJW 1988, 2706/2710; allgemeine Meinung).

    Mit der Anordnung einer solchen Klausel wollen die gemeinschaftlich testierenden und sich gegenseitig als Erben einsetzenden Ehegatten in aller Regel sicherstellen, daß dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlaß ungeschmälert verbleibe und er nicht durch.das Pflichtteilsverlangen eines Schlußerben gestört werde (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167).

    d) Für das Wirksamwerden dieser Pflichtteilsklausel reicht es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde aus, wenn der Pflichtteil in Kenntnis der damit verbundenen Sanktion verlangt wird, die der Schlußerbe in Kauf nimmt (vgl. BayObLGZ 1990, 58/62. f. m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 13, § 2074 Rn. 9).

    Diese wiederum darf nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden, nämlich ob das Beschwerdegericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1990, 58/61 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94
    Gegen die Wirksamkeit einer solchen letztwilligen Anordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167).

    Mit der Anordnung einer solchen Klausel wollen die gemeinschaftlich testierenden und sich gegenseitig als Erben einsetzenden Ehegatten in aller Regel sicherstellen, daß dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlaß ungeschmälert verbleibe und er nicht durch.das Pflichtteilsverlangen eines Schlußerben gestört werde (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167).

    f) Die vom Landgericht festgestellte Zuwiderhandlung des Beteiligten zu 4 gegen die Pflichtteilsklausel des gemeinschaftlichen Testaments hat den Wegfall seiner auflösend bedingten Einsetzung als Schlußerbe zur Folge gehabt (§ 2075 BGB , vgl. BayObLGZ 1994, 164/169).

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94
    Sie kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176).

    Dies muß wegen § 27 Abs. 1 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben (vgl. BayObLGZ 1991, 173/177).

  • BayObLG, 06.07.1990 - BReg. 1a Z 30/90

    Anfechtung eines Beschlusses durch den ein Erbscheinantrag abgelehnt wird;

    Auszug aus BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94
    Vorbescheide, durch welche die Erteilung eines bestimmten Erbscheins angekündigt wird, können, wenn der Erbschein inzwischen erteilt wurde, nur noch mit dem Ziel angefochten werden, diesen einzuziehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1481 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 11.02.1991 - BReg. 1a Z 66/90

    Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments; Begründete Zweifel an

    Auszug aus BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94
    Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden wird allgemein für zulässig erachtet (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1485/1486; Palandt/Edenhofer Einführung vor § 2265 Rn. 8).
  • BayObLG, 04.11.1988 - BReg. 1a Z 10/88

    Weitere Beschwerde der aufgrund eines handschriftlichen Testaments eingesetzten

    Auszug aus BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94
    Diese Schlußfolgerung ist nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 550/551 und ständige Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - 3 Wx 124/11

    Voraussetzungen der Verwirkung einer Pflichtteilstrafklausel

    Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Weidlich BGB 70. Auflage 2011 § 2269 Rdz. 13).
  • BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im

    Die Auslegung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1447/1448).

    Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994, 164/168; FamRZ 1995, 1447/1448; Lübbert aaO S. 2709; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2074 Rn. 64).

    Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; FamRZ 1995, 1447/1448).

    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLGZ FamRZ 1996, 440/441; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2269 Rn. 65; Wacke DNotZ 1990, 403/410); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLG FamRZ 1995, 1447/1449; Wacke aaO; MünchKomm/Musielak aaO).

    Bei einem Berliner Testament wie dem vorliegenden ist typischerweise anzunehmen, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge nur deswegen für den ersten Todesfall von der Erbfolge ausschließt, weil die gemeinsamen Abkömmlinge dafür auch vom anderen Ehegatten als Schlusserben eingesetzt werden (vgl. § 2270 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BayObLG FamRZ 1995, 1447/1448).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

    Mit dieser Testamentsbestimmung hat er die Absicht verfolgt, die unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall zu sanktionieren, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nicht eine seiner beiden als Schlusserbinnen eingesetzten Töchter bei der Verteilung des elterlichen Gesamterbes bevorzugt wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 969; BayObLG FamRZ 1995, 1447; Palandt-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 2269 BGB Rn. 13 m.w.N.).
  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    (Mitgeteilt von Richter am BayObLG J. Demharter, München) Anm. d. Schriftltg.: Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in zwei getrennten Urkunden s. BayObLG, FamRZ 1995, 1447 .
  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

    1a Z 65/88">NJW-RR 1990, Seite 969; BayObLG , FamRZ 1995, Seite 1447; BayObLG , FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10

    Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils in Ansehung einer

    Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Edenhofer BGB 69. Auflage 2010 § 2269 Rdz. 13).
  • BayObLG, 04.11.1997 - 1Z BR 169/97

    Schriftsachverständige Begutachtung zur Echtheit eines Testaments - Auslegung von

    Die weitere Beschwerde ist lediglich mit dem Ziel der Einziehung des inzwischen erteilten Erbscheins zulässig (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1447 /1448).
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